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ANGEBOT

Pflegewohngruppe

In der Pflegewohngruppe «Rägeboge Wohne» ist das Wohnen einfach anders. Sie verleiht Ihnen ein Gefühl von Geborgenheit und Sicherheit. Nehmen Sie sich einen Augenblick Zeit, blättern Sie ein wenig in unserer Dokumentation und informieren Sie sich über qualifizierte und liebevolle Pflege und Betreuung an 365 Tagen rund um die Uhr. Betrachten Sie die behagliche, qualitativ hoch stehende und geschmackvoll eingerichtete Wohnatmosphäre.

 

Dabei sollen zeitgemässe Elemente mit solchen verbunden werden, die in der Erinnerung und Erlebniswelt der Bewohnerinnen und Bewohner verankert sind. Die verwendeten Farben sollen einerseits ästhetischen Gesichtspunkten Rechnung tragen und andererseits beruhigend und angenehm auf die dort lebenden und arbeitenden Menschen wirken.

 

Die Zimmer der Bewohner werden wie folgt möbliert:

  • Modernes Pflegebett (Holzrahmen) mit Matratze und Bettwaren
  • Nachttisch mit Stauraum für allfällige notwendige Pflegematerialien
  • Nachttischlampe
  • Deckenlampe
  • Vorhänge

Aktivitäten

Wir legen Wert auf gemeinsame Aktivitäten und binden alle Bewohnenden so gut wie möglich ein. Im Verlaufe des Jahres besuchen wir diverse Orte.

  • Historisches Museum
  • Bauernhöfe
  • Essen auswärts (Pizzaplausch)
  • Kloster
  • Zoo
  • Schiffsrundgang
  • Kutschenfahrt

Wir feiern mit den Angehörigen

  • 1.-August-Feier
  • Weihnachten

Wir feiern ohne Angehörigen

  • Ostern
  • Frühlingsfest
  • Herbstest

Ein Einblick in unsere zwei Häuser

Haus 1

Für 7 Personen
Bahnhofstrasse 203, 8620 Wetzikon

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Haus 2

Für 10 Personen
Binzackerstrasse 30, 8620 Wetzikon

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Haus 2a

Für 5 Personen
Binzackerstrasse 30, 8620 Wetzikon

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Die sieben Bausteine der Heimkosten-Finanzierung

Mit Eintritt ins Rentenalter erhalten Sie eine AHV-Rente. Die Leistungshöhe ist gesetzlich geregelt. Das Merkblatt 3.01 der AHV/IV enthält alle wichtigen Informationen. Eine ausführliche Beratung können Sie bei Ihrer Ausgleichskasse anfordern. Derzeit gelten folgende Rentensätze:
Einzelrente:
Minimum CHF 1’175 pro Mt.; CHF 14’100 pro Jahr
Maximum CHF 2’350 pro Mt.; CHF 28’200 pro Jahr (Stand 2008)

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV

 

Altersrenten und Hilflosenentschädigungen der AHV:
https://www.ahv-iv.ch/p/3.01.d

 

Hilfsmittel der AHV:
https://www.ahv-iv.ch/p/3.02.d

Mit dem Eintritt ins Rentenalter erhalten Sie – sofern Sie während der Erwerbszeit Beitragszahlungen geleistet haben – Leistungen aus der beruflichen Vorsorge (BVG) und der persönlichen Vorsorge (3. Säule). Die Leistungshöhe richtet sich nach den Regeln der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung. Diese kann Sie auch über alle wesentlichen Leistungsbestimmungen orientieren.

Im Allgemeinen müssen pro Jahr 10% bis 20% vom Reinvermögen zur Finanzierung des Aufenthaltes in Alters- und Pflegeheimen beigesteuert werden. Das Vermögen wird bei der Inanspruchnahme von Ergänzungsleistungen unterschiedlich bewertet. Ebenfalls werden Schenkungen und Wohnrecht bei der Bewertung miteinbezogen.

Als Vermögensfreibetrag werden gewährt: Alleinstehende CHF 25’000; Verheiratete CHF 40’000.

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung. Aus der Grundversicherung (KVG) werden je nach Pflegeaufwand ca. CHF 9.00 bis CHF 108.00 pro Tag vergütet. Falls Sie eine Zusatzversicherung für Langzeitpflege abgeschlossen haben, richtet diese ebenfalls Leistungen aus. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrer Versicherung nach den geltenden Bestimmungen.

Die öffentliche Hand übernimmt die restlichen Pflegekosten welche von der Krankenkasse nicht übernommen werden nicht übernommen werden, (Norm-Pflegekosten) Bis auf den Eigenanteil pro Tag von CHF 21.60

Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV helfen dort, wo Renten und übriges Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Die Ergänzungsleistung ist ein rechtlicher Anspruch und keine Fürsorge oder Sozialhilfe. Zusammen mit der AHV/IV gehört die Ergänzungsleistung zum sozialen Fundament unseres Staates. Die Merkblätter 5.01 und 5.02 der AHV/IV orientieren über die wichtigsten Regelungen. Ergänzende Informationen erhalten Sie bei Ihrer Ausgleichskasse.

Diese Entschädigung kann geltend gemacht werden; wenn die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd auf die Hilfe Dritter angewiesen ist, dauernder Pflege oder persönlichere Überwachung bedarf (siehe Merkblatt 3.01 der AHV/IV). Die Hilflosenentschädigung ist vom Einkommen und Vermögen unabhängig und beträgt bei einer Hilflosigkeit

  • Leichten Grades CHF 235.00 pro Monat; CHF 2’820.00 pro Jahr
  • Mittleren Grades CHF 588.00 pro Monat; CHF 7’056.00 pro Jahr
  • Schweren Grades CHF 940.00 pro Monat; CHF 11’280.00 pro Jahr

(Stand 2018)

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